Personenstandsregister

Werte Reichs- und Staatsangehörige, liebe Menschen,

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie von Geburt als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutscher Reichs- und Staatangehöriger sind und dessen rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrat entschied, daß alle bis zum 19. Juni 2021 von Herrn Erhard Lorenz ausgestellten Ausweise ihre Gültigkeit behalten, nachzulesen in der Proklamation vom 19. Juni 2021 und vom 25. Juni 2021 im Deutschen Reichsanzeiger, dem amtlichen Mitteilungsblattes des Deutschen Reiches:

Proklamation

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines Urkundsbeamten gültig. Die von einem Herrn Erhard Lorenz unter vorsätzlicher Täuschung und Mangels Legitimation unterzeichneten Urkunden sind ungültig und besitzen keine Rechtskraft.

Um in das, gemäß der Verfassung des Deutschen Reiches eingerichtete Personenstandsregister eingetragen werden zu können, erfordert es einen Antrag auf Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches zu stellen.

Der kostenfreie Eintrag in das Personenstandsregister ist für Sie verpflichtend.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter:

reichsbuero.de

Sollten Sie nur einen Eintrag in das Personenstandsregister wünschen, vermerken Sie dies bitte handschriftlich auf dem Antragsformular unter Bemerkungen.

Wenn Sie neue Ausweise und auch Urkunden wünschen, die für Sie kostenpflichtig sind, kreuzen Sie das bitte auf dem Antragsformular zur Weiterleitung an die Reichsdruckerei an.

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

personenstandsregister@reichsbuero.de

Im Artikel 5 der Verfassung des Deutschen Reiches heißt es: “Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.“

Die vom Bundesrat beschlossenen Gesetze bedürfen der Zustimmung des Reichstages.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Im Artikel 2 der Verfassung des Deutschen Reiches heißt es: “…, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.“

Somit kann die vom Vereinigten Wirtschaftsgebiet angewandte Gesetzgebung höchstens nur Landesrecht sein.

Die Zentrale der Reichsbüros